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Lieferungs- und Zahlungsbedingungen:
Lieferungen erfolgen ausschließlich zu unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Etwa anders lautende Einkaufsbedingungen des Käufers werden durch die Annahme seines Auftrages nicht anerkannt. Durch die Annahme der von uns gelieferten Ware erklärt der Käufer sein Einverständnis mit unseren Bedingungen. Alle Vereinbarungen, die unsere Vertreter für uns treffen, bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte, ohne daß auf sie besonders Bezug genommen zu werden braucht.

Preise:
Preise gelten freibleibend bis zum Tage der Lieferung. Die Berechnung erfolgt zu den an diesem Tage geltenden Preisen und Rabatten. Reparaturen und Kostenvoranschläge sind unverbindlich und können bis zu 20% überschritten werden, wenn sich die Ausführungen zusätzlicher Arbeiten als notwendig erweist.

Verpackung:
Verpackungen werden in der Regel zum Selbstkostenpreis berechnet und werden von uns nicht zurückgenommen. Andere Vereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

Versand:
Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Empfängers. Frachtkosten gehen zu seinen Lasten. Die Wahl der Versandart bleibt, falls keine besonderen Abmachungen getroffen werden, dem Lieferer überlassen.

Zahlung:
Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug. Im Falle des Verzuges und bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit sind wir befugt, alle unsere Forderungen aus der bestehenden Geschäftsverbindung, sofort fällig zu stellen.

Eigentumsvorbehalt:
Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus unseren Warenlieferungen getilgt hat. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Kunden bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldo-Forderung. Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt stets in unserem Auftrage derart, das wir als Hersteller gemäß §950 BGB anzusehen sind, also in jedem Zeitpunkt und Grad der Verarbeitung an den Erzeugnissen Eigentum behalten, jedoch ohne das für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Käufer, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren z.Zt. der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Die Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware zur Sicherung unserer sämtlichen Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis erstrangig an uns abgetreten, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird. Der Käufer ist - jederzeit widerruflich - zur Einziehung der abgetretenen Forderung ermächtigt. Er verpflichtet sich, das empfangene Geld treuhändisch für uns zu verwahren und an uns abzuführen. Der Käufer ist daher zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware aufgrund eines Kauf -, Werk-, Werklieferungs- oder ähnlichen Vertrages nur berechtigt und ermächtigt, wenn die Forderungen aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung dem Drittbesteller zur Zahlung an uns bekannt zu geben. Auf unser Verlangen ist der Käufer ferner verpflichtet, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Von einer Pfändung und jeder Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte hat der Käufer uns unverzüglich zu benachrichtigen. Übersteigt der Wert der für uns nach vorstehenden Bedingungen bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20%, sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

Vorkaufsrecht:
Bei Aufgabe des Betriebes, Konkurs- und Vergleichsverfahren sowie Liquidation des Käufers haben wir an den vorhandenen Beständen unserer Erzeugnisse das Vorkaufsrecht.

Erfüllungsort:
Erfüllungsort für Zahlungen und Lieferungen ist Nachrodt bzw. der Platz, von dem aus geliefert wird. Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen ist ausschließlich Iserlohn. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

Haftung für Mängel der Lieferung:
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt: Beanstandungen der Ware sind sofort, spätestens innerhalb 10 Tagen nach Eintreffen der Ware, vorzubringen. Nach erfolgter Benutzung, Be- oder Verarbeitung werden Reklamationen nicht mehr angenommen. Sollte eine berechtigte Qualitätsbeanstandung vorliegen, so sind wir bereit, einen Umtausch der noch nicht benutzten Teile vorzunehmen. Dem Käufer bleibt das Recht vorbehalten, bei fehlgeschlagener Nachbesserung oder Ersatzlieferung Minderung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Alle diejenigen Teile sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich auszubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 6 Monaten - ohne Rücksicht auf Betriebsdauer - vom Tage des Gefahrüberganges an gerechnet nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Die Feststellung solcher Mängel muss dem Lieferer unverzüglich schriftlich gemeldet werden. Ersatzlieferung oder Nacharbeit kann erst nach einwandfreier Feststellung der Ersatzpflicht durch genaue Untersuchungen im Werk des Lieferers geleistet werden. Die beanstandeten Teile sind ohne Kosten jeglicher Art für uns einzusenden. Bei größerer Reparatur die kostenlose Rückführung der Maschine bzw. Anlage, alle Kosten diesbezüglich gehen zu Lasten des Käufers. Die Ersatzpflicht erstreckt sich nur auf das in Ordnung bringen oder den Austausch der beanstandeten Teile. Ausdrücklich abgelehnt wird eine Haftung für Ausfallzeiten. Eventuell für den Lieferer anfallende An- und Abreise- sowie Montagekosten für die defekten Teile werden gesondert in Rechnung gestellt. Für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzstücke haftet der Verkäufer im gleichen Umfange wie für den ursprünglichen Gegenstand und zwar nur bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefergegenstand geltenden Gewährleistungsfrist.

Schlussbestimmungen:
Im Übrigen gelten, soweit vorstehend nichts anderes gesagt, die allgemeinen Lieferungsbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie. Sollten eine oder mehrere Bedingungen aus irgendeinem Grunde ungültig sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

 

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